Kfz-Steuer nur noch mit Einzugsermächtigung
Bergen auf Rügen. Am 1. April tritt die Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kfz-Steuer in Kraft. Danach darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer vorgelegt ist. Außerdem ist keine Zulassung eines Fahrzeuges möglich, wenn feststeht, dass der Fahrzeughalter bei einem der Finanzämter in M-V Kfz-Steuerrückstände hat und/oder Nebenleistungen zur Kfz-Steuer schuldet. Dazu wird den Kfz-Zulassungsstellen eine entsprechende Datei zur Verfügung gestellt. Die Vorraussetzungen dafür wurden in der Kfz-Zulassung geschaffen. Die neuen Regelungen sind insbesondere für Zulassungen durch Dritte bedeutsam. Diese müssen ab April neben der bisher schon erforderlichen Vollmacht auch eine Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren und eine Einverständniserklärung vorlegen, dass dem Bevollmächtigten mitgeteilt werden darf, ob Kfz-Steuerrückstände bestehen. Die entsprechenden Vordrucke sind im Finanzamt und beim Bürgerservice des Landkreises Rügen, (Störtebekerstr. 30), erhältlich und stehen unter http://www.landkreis-ruegen.de bzw. http://www.finanzamt.mv-regierung.de zum Download bereit. C. Schmidt
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