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Dieser Artikel wurde am 15. März 2006 um 00:59 Uhr in der Rubrik Lokale Politik veröffentlicht. Sie können diesen Artikel auch ausdrucken.

Wahrscheinlich in dieser Runde keine grundlegende Gesetzesänderung bei Deichen

Debatte über gesetzliche Regelungen nicht abgeschlossen / Weiterer Streit über Veränderungen bzw. Präzisierungen des Wassergesetzes absehbar

Von Wolfgang Urban

Bergen auf Rügen. Aus Sorge um die Zukunft von vielen Deichen auf Rügen hatte der Förderverein Lebensraum Rügen e.V. am 6. März ab 19 Uhr zu einer öffentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Anlass für die Entdeichungs-Befürchtungen war das, was in einem Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung M-V stand.

Es wurde so interpretiert, dass mit seiner Verabschiedung eine Reihe von Deichen aus der Landes- in die kommunale Verantwortung wechseln würden und diese damit finanziell überfordert worden wären. Befürchteter Endeffekt: Entdeichung von Landstrichen außerhalb des Innenbereiches von Ortschaften. Doch was steht eigentlich in dem gültigen Wassergesetz und was sollte verändert werden?

Im Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 steht im 73 Unterhaltslast: (1) Der Bau und die Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, welche im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, obliegt: 1. hinsichtlich der in der Anlage 2 aufgeführten Deiche und der dazugehörigen anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses (Landesschutzdeiche), den nach besonderer gesetzlicher Vorschrift zu bildenden Deichverbänden, 2. hinsichtlich aller übrigen Deiche und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses den für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung gebildeten Unterhaltsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt... (3) Ist streitig, wer zur Unterhaltung eines Deiches verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig der Gemeinde, in deren Gebiet sich der Deich befindet. Der Träger der Unterhaltungslast hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dieser Paragraph 73 sollte im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern geändert werden. In einem entsprechenden Entwurf steht im Artikel 20 Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ... 73 Bau- und Unterhaltungslast (1) Der Bau und die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, welche dem Interesse des Wohls der Allgemeinheit dienen, obliegen: 1. hinsichtlich des Schutzes im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des 34 des Baugesetzbuches und im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach 30 des Baugesetzbuches dem Land (Landeshochwasserschutzanlagen), 2. hinsichtlich aller übrigen Hochwasserschutzanlagen den für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung gebildeten Unterhaltungsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet. ... Die entscheidende Veränderung bestand also in der Präzisierung dessen, was Landesschutzdeiche und neu Landeshochwasserschutzanlagen sind und dazu wurden die 30 und 34 des Baugesetzbuches als Bezugspunkte eingesetzt. Ganz in diesem Sinne wurde auch mit dem 83 des Wassergesetzes umgegangen. Wobei es auch hier Sinn macht sich den Wortlaut des alten, immer noch gültigen Gesetzes genau durchzulesen, denn bereits hier ist die Formulierung enthalten, dass sich die Pflicht zur Sicherung der Küsten ... auf den Schutz von ihm Zusammenhang bebauten Gebieten erstreckt und nicht auf die Deiche, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser dienen. Nachfolgend der 83 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 : 83 Küstenschutz (1) Der Schutz der Küsten durch den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von See-, Bodden- und Haffdeichen (Deiche), Buhnen, Deckwerken und von anderen technischen Einrichtungen und Maßnahmen, einschließlich biologischer Maßnahmen, sowie durch die Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der seewärtigen Dünen und des Strandes (Küstenschutz) ist eine öffentliche Aufgabe. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter. Die Pflicht zur Sicherung der Küsten erstreckt sich auf den Schutz von im Zusammenhang bebauten Gebieten. (2) Die Durchführung des Küstenschutzes ist eine öffentliche Aufgabe von Küstenschutzverbänden, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift errichtet werden ... (3) Die Aufgabe zur Durchführung des Küstenschutzes erstreckt sich nicht auf den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen. Diese Aufgabe obliegt den durch dieses Gesetz für die Gewässerunterhaltung gebildeten Unterhaltungsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet. Deiche mit dieser Bedeutung werden nach Anhörung des zuständigen Unterhaltungsverbandes von der obersten Wasserbehörde festgestellt und im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekanntgemacht. Dieser Paragraph 83 sollte im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wie folgt geändert werden: 83 Grundsatz und Begriffsbe-stimmungen, Bau- und Unterhaltungslast (1) Küstentypische Begriffe: ... Strand ... Vorstrand ... (2) Küstenschutz ist der Schutz von Menschen und Sachwerten vor Überflutung und Küstenrückgang durch den Bau, die Wiederherstellung und die Unterhaltung von Küstenschutzanlagen (Schutzdünen einschließlich der Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung des Strandes und Vorstrandes, Deichen und deren Vorland, Buhnen, Deckwerken, Ufermauern, Wellenbrechern und anderen baulichen Anlagen). Der Küstenschutz ist eine öffentliche Aufgabe, wenn er dem Interesse des Wohls der Allgemeinheit dient. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter. (3) Die Durchführung des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe nach Absatz 2 Satz obliegt: 1. hinsichtlich des Schutzes der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des 34 des Baugesetzbuches und im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach 30 des Baugesetzbuches dem Land, 2. im Übrigen den Wasser - und Bodenverbänden. Die Kosten von Küstenschutzmaßnahmen für ein nach dem 30. November 1992 bebaubar gewordenes oder künftig bebaubar werdendes Gebiet im Sinne von Satz 1 Nr. 1 trägt die Gemeinde, sofern die Bebaubarkeit bisher nicht erforderliche Küstenschutzmaßnahmen begründet. Satz 2 gilt nicht, wenn sich das Land vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat ... (7) Derjenige, dem Vorteile aus nicht mehr dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Küstenschutzdeichen oder Schutzdünen erwachsen, kann diese selbst unterhalten. Die Unterhaltungsabsicht ist innerhalb der in Absatz 6 Satz 6 genannten Frist gegenüber der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Erfolgt keine Unterhaltungsanzeige oder wird die Unterhaltung innerhalb von fünf Jahren nach Übergang der Unterhaltungspflicht eingestellt, hat der Wasser- und Bodenverband den Küstenschutzdeich so zu beseitigen, dass er den bisherigen Schutzzweck nicht mehr erfüllt. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden ... Für Küstenschutzdeiche, deren Unterhaltungspflicht nach Absatz 4 auf einen Wasser- und Bodenverband übergegangen ist, obliegt die in den Sätzen 3 bis 5 genannte Pflicht dem Land, sofern der Wasser- und Bodenverband innerhalb von fünf Jahren nach Übergang der Unterhaltungspflicht diese aufgibt und keine Unterhaltungsanzeige nach Satz 2 gestellt wird. (8) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück an Küstengewässern in einer Entfernung bis zu 200 Metern landwärts von der Mittelwasserlinie, mindestens jedoch bis 50 Meter landwärts vom landseitigen Fußpunkt von Küstenschutzdeichen und Schutzdünen der Anlage 3 zu, wenn dieses Grundstück zwingend für eine erforderliche Maßnahme des öffentlichen Küstenschutzes benötigt wird...

Auf der Veranstaltung des Fördervereins Lebensraum Rügen e.V. am 6. März in Bergen erklärte Landtagsabgeordnete Angelika Peters (SPD), dass eine Mehrheit des Sonderausschusses Verwaltungsmodernisierung und Funktionalreform des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 3. März für einen Entwurf des Gesetzes gestimmt hat, in dem im Artikel 20 Änderung des Wassergesetzes die Paragraphen 73 und 83 nicht mehr vorkommen. Wenn der Gesetzentwurf also so den Landtag passiert, dann würde hinsichtlich der heiß diskutierten Paragraphen 73 und 83 alles beim Alten bleiben. Das dürfte aber allein schon aufgrund von deutlich gewordenen Grauzonen des geltenden Wassergesetzes hinsichtlich von Zuständigkeiten, aber auch von Finanzierungs- und anderen Problemen kein Dauerzustand bleiben. Die Debatte wird also wahrscheinlich in der nächsten Parlamentsperiode wieder aktuell, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Überarbeitung des Wassergesetzes von 1992.