Sassnitzer Traditionsschiffe dürfen auslaufen
See-Berufsgenossenschaft widerruft eigene Festhalteverfügung
Sassnitz. Am 15. April hat der OSTSEE ANZEIGER darüber berichtet, dass die See-Berufsgenossenschaft drei Sassnitzer Schiffe mit einem Auslaufverbot belegt hat. Die Betreiber, weil sie nicht über die erforderlichen Sicherheitszeugnisse verfügen, könnten sich nur im Zuge des Widerspruches mit Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht oder der Beantragung der nötigen Zeugnisse vom Vorwurf des Regelverstoßes befreien. Dies wurde durch Dorothee Pehlke vom Stabsbereich Kommunikation der See-BG auf Nachfrage am 6. April per E-Mail unserer Redaktion mitgeteilt.
Das dem nicht so ist, davon konnte ich mich auf den Traditionsschiffen „Rügenland“ und „Tietverdriew“ bei einem Lokaltermin an Bord zweifelsfrei überzeugen. Die Schiffe haben ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe, ausgestellt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft gemäß der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe. Als zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis besteht die Erlaubnis, von April bis Oktober Tagesfahrten bis höchstens zu Windstärke 5 und mit maximal 20 Personen an Bord bis zu 20 Seemeilen von der Küstenlinie entfernt durchzuführen.
Soweit so gut. Die erneute Nachfrage bei der See-BG, diesmal bei Erk Krüger, Schiffssicherheitsabteilung, Referat Recht, ergab: „Es ist richtig, dass von der See-Berufsgenossenschaft weder für das MS ’Tietverdriew’ noch für das MS ’Rügenland’ eine Festhalteverfügung erteilt wurde. Ein Auslaufverbot wurde nur angedroht, sofern mit den Schiffen weiterhin Angelfahrten gegen Entgelt durchgeführt werden.“
Bei dem Status eines Traditionsschiffes handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Privilegierung, die an die historische Qualität des Fahrzeuges zum einen und an die ausschließlich ideellen Zwecken dienende Nutzung zum anderen geknüpft ist.
Wie aus dem Wortlaut der Regel 1.1 hervorgeht, fällt auch ein historisches Wasserfahrzeug in weitgehend originalem Erhaltungszustand oder als originalgetreue Nachbildung nur dann in den Anwendungsbereich der Traditionsschiffsrichtlinie, wenn es auch als Traditionsschiff betrieben wird, d.h. ausschließlich zu ideellen Zwecken genutzt und darüber hinaus zur maritimen Traditionspflege Zwecken eingesetzt wird. „Angelfahrten fallen nicht unter den Begriff der maritimen Traditionspflege. Hierfür besitzen die Schiffe nicht die erforderlichen Sicherheitszeugnisse“, so Krüger. Dies bestätigte so auch Thomas Hoppe vom Vorstand des „Gemeinsame Kommission für historische Wasserfahrzeuge e.V.“ (GSHW). „Die See-BG ist hier der Auffassung, dass der Betrieb des Schiffes keinem ideellen Zweck dient und so andere Sicherheitskriterien herangezogen werden müssen“, so Thomas Hoppe.
Anders wäre es beispielsweise, wenn die Mitglieder mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zugleich auch Anteile am Schiff erwerben und der Verein Eigner wäre. Dann könne man das Schiff im Rahmen der Sportbootkriterien nutzen, wie man wolle. „Wir sind jedoch bestrebt, hier nach möglichen Lösungen zu suchen“, zeigt Thomas Hoppe einen Weg auf. Beispielsweise mit einer Sonderzulassung als „kleines Sonderfahrzeug“. Dann könnten bis zu 12 Angler mit auslaufen.
Gut wäre es für den Sassnitzer Hafen, denn die einst große Flotte der auslaufenden Angelkutter hat sich in den letzten Jahren drastisch verkleinert - und dies bei stetig großer Nachfrage. Übrigens: Gut wäre es auch, wenn durch die See-BG Informationen auf Nachfrage autorisiert und wahrheitsgemäß an die Medien weiter gegeben werden. Denn zumindest in diesem Falle wurden durch die schriftlich vorliegende Mitteilung der See-BG drei Sassnitzer Schiffe stark in Misskredit gebracht. Andreas Pfaffe
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