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Dieser Artikel wurde am 12. April 2006 um 03:40 Uhr in der Rubrik Kommentare und Anmerkungen veröffentlicht. Sie können diesen Artikel auch ausdrucken.

Reaktion von Rechtsanwalt Heinichen auf Knapp-Kolumne

Bedenken, ob der ZWAR die Altanschließer ... zu Anschlussbeiträgen für Trinkwasser heranziehen darf Rügen (ur). Zur Gastkolumne von Dr. Udo Knapp im RÜGANER ANZEIGER vom 5. April 2006 unter der Überschrift Gerichtsurteil zwingt ZWAR zur Erhebung von Gebühren für Altanschlüsse übermittelte Rechtsanwalt Hans-Georg Heinichen die folgenden Anmerkungen: Zu begrüßen ist, dass Dr. Udo Knapp in seiner Kolumne für eine politische Lösung des Problems wirbt, um zu verhindern, dass es überhaupt zu Beitragsbescheiden des ZWAR in Sachen Trinkwasseranschlüsse für Altanschließer kommt. Die Ausführungen von Dr. Knapp in seiner Kolumne im übrigen können aber nicht unwidersprochen bleiben, weil sie in einigen Punkten m.E. nicht ganz richtig sind.

So ist nicht ganz zutreffend, dass das Oberverwaltungsgericht Greifswald den ZWAR durch seine Entscheidung aus 1999 gemeint ist offenbar der Beschluss des Gerichts vom 21.04.1999 - Az. 1 M 12/99 zwingen würde, Anschlussbeiträge auch gegenüber Altanschließern zu erheben. Bei der Entscheidung des Gerichts stand nämlich überhaupt nicht zur Debatte, ob auch Altanschließer zu veranlagen sind, es stand vielmehr zur Debatte, ob es gerechtfertigt ist, Altanschließer mit einem geringeren Beitrag als Neuanschließer zu veranlagen. Dass auch Altanschließer zu veranlagen sind, war bereits vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald aus dem Jahre 1999 bekannt. Es bestehen allerdings erhebliche Bedenken, ob der ZWAR die Altanschließer überhaupt noch zu Anschlussbeiträgen für Trinkwasser heranziehen darf: Am 31.03.2005 ist ein neues Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten. In 12 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes ist bestimmt, dass für die Erhebung eines Anschlussbeitrages die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31.12.2008 endet. Darauf beruht die entsprechende Datumsangabe in der Einleitung zur Gastkolumne des Herrn Dr. Knapp im RÜGANER. Aus der genannten gesetzlichen Bestimmung folgt aber keineswegs, dass die Festsetzungsfrist für Anschlussbeiträge jedenfalls bis zum 31.12.2008 hinausgeschoben worden ist, sondern nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des neuen Gesetzes am 31.03.2005 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war. War zu diesem Zeitpunkt hingegen bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, verbleibt es dabei, weil das neue Kommunalabgabengesetz keine Rückwirkungsregelungen enthält. Das hat einen guten Grund, denn würde das Gesetz in diesem Zusammenhang eine Rückwirkungsregelung enthalten, wäre das Gesetz aller Voraussicht nach verfassungswidrig, weil dann rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zu Lasten des Abgabenpflichtigen eingegriffen werden würde. Es spricht vieles dafür, dass am 31.03.2005 im Verbandsgebiet des ZWAR jedenfalls für angeschlossene Grundstücke bereits Festsetzungsverjährung für Trinkwasseranschlussbeiträge eingetreten war. Nach dem alten und auch nach dem neuen Kommunalabgabengesetz des Landes beträgt die Festsetzungsfrist für Anschlussbeiträge vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Anschlussbeiträge entstehen mit der Anschlussmöglichkeit an das Netz die bei Altanschließern denknotwendig vorhanden ist und zusätzlich dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung. Über eine Trinkwasserbeitragssatzung hat der ZWAR bereits im Jahre 1996 verfügt, wobei dahinstehen kann, ob diese auch wirksam war. Denn jedenfalls hat der ZWAR im Amtsblatt des Landkreises Rügen vom 14.04.2000 eine weitere Trinkwasserbeitragssatzung bekannt gemacht, bei der nicht ersichtlich ist, warum sie unwirksam sein könnte. Diese Satzung unterscheidet auch nicht zwischen Neu- und Alt-anschließern, sie gilt für beide Gruppen gleichermaßen. Begann somit die Festsetzungsfrist des Trinkwasserbeitrages (auch) für Altanschließer am 01.01.2001 zu laufen, endete sie mit Ablauf des 31.12.2004. Lief die Frist also zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des neuen Kommunalabgabengesetzes am 31.03.2005 bereits nicht mehr, konnte sie durch das Gesetz auch nicht bis zum 31.12.2008 verlängert werden. Es ist daher gut möglich, dass es einer politischen Lösung des offenbar vom ZWAR und Herrn Dr. Knapp gesehenen rechtlichen Problems nicht bedarf, weil das Problem in rechtlicher Hinsicht möglicherweise überhaupt nicht besteht.