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Dieser Artikel wurde am 03. Februar 2010 um 06:10 Uhr in der Rubrik Allgemeines veröffentlicht. Sie können diesen Artikel auch ausdrucken.

Notzeit für Wild bis 15. Februar

Landkreis Rügen reagiert auf Futternot

Bergen auf Rügen (DR). Der starke Schneefall der vergangenen Tage und die andauernde Frostperiode hat in weiten Teilen des Kreisgebietes der Insel Rügen zu verstärkter Futternot bei Wildtieren geführt. Nach Abstimmung mit dem Jagdbeirat wurde durch die Landrätin des Landkreises Rügen daher bis zum 15. Februar 2010 eine Notzeit im Sinne des Landesjagdgesetzes festgelegt. Danach sind die Jagdausübungsberechtigten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in ihren Jagdbezirken für eine angemessene und artgerechte Fütterung des Wildes zu sorgen.

Darüber informierte die Landrätin. Im § 18 des Jagdgesetzes des Landes heißt es dazu: Bei witterungsbedingter Futternot des Wildes (Notzeit) ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für angemessene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen. Die Jagdbehörde legt für Schalenwild den Zeitraum der Notzeit fest. Kommt der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen. Außerhalb festgelegter Notzeit ist das Füttern von Schalenwild ohne Genehmigung der Jagdbehörde verboten. Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterung.

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