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Dieser Artikel wurde am 22. März 2006 um 03:50 Uhr in der Rubrik Vogelgrippe (Aktuell) veröffentlicht. Sie können diesen Artikel auch ausdrucken.

Kein Angelverbot im Landkreis Rügen

In zwei kleineren Bereichen der Inselküste gibt es lediglich ein Betretungs- und Befahrungsverbot

Rügen (ur). Zur Angelsituation im Bereich der Wittower Fähre gab es bei Interessierten noch am Anfang der vergangenen Woche einige Verunsicherung. Am 16. März teilte dann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Rügen mit, dass es im Zusammenhang mit der Geflügelpest bei Wildvögeln (Vogelgrippe) kein Angelverbot auf Rügen gibt.

Erklärend heißt es dazu: Das zeitweilige Befahrungsverbot des Rassower Stroms während der intensiven Tätigkeit der Einsatzkräfte, einschließlich Bundeswehr, ist mit dem Abzug des Großteiles der Kräfte und dem Beenden des Katastrophenfalles aufgehoben. Für das Befahren der Gewässer Rügens gelten damit keinerlei Einschränkungen auf Grundlage des Tierseuchenrechtes. Landseitig gibt es für ganz Rügen zwei Einschränkungen. In den beiden Uferbereichen mit den größten Ansammlungen von toten Wildvögeln bei gleichzeitig gehäuften Nachweisen des Geflügelpestvirus wird ein Betretungs- und Befahrungsverbot auf Grundlage des Tierseuchengesetzes angeordnet. Die Gebiete reichen von der Wittower Fähre Südanleger (außer befestigte Bereiche) bis Vaschvitz und von Dwarsdorf bis Seehof gemäß der ... Karte. Das Betretungs- und Befahrungsverbot erstreckt sich dabei jeweils von der Wasserkante beginnend über den Schilfgürtel auf den gesamten Uferbereich, einschließlich des Uferweges im Vaschvitzer Bereich, sowie bis Beginn des Hochufers im Bereich Dwarsdorf-Seehof. Das Verbot wird vorsorglich erlassen, um eine Verschleppung des Geflügelpestvirus aus dem Gebiet auszuschließen. Nach wissenschaftlichen Veröffentlichungen kann bei den derzeitigen Temperaturen das Virus bis zu 100 Tage überleben. Die Aufhebung der Sperrmaßnahme wird durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Rügen gesondert bekannt gegeben. Die Tierseuchenverfügung im vollen Wortlaut wird ortsüblich in den Ämtern West und Nord bekannt gemacht.