Funktionalreform II
Aufgabenübertragung an Ämter und amtsfreie Gemeinde
Bergen auf Rügen (LRA). Wer künftig eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz beantragen möchte, hat seit dem 1. August zu beachten, dass ein solcher Antrag auf Erlaubniserteilung nicht mehr beim Landkreis, sondern bei der örtlichen Amts- bzw. Gemeindeverwaltung zu stellen ist. Zuständig ist die örtliche Verwaltung, in deren Territorium das Gewerbe ausgeübt werden soll. Gleiches gilt auch per 1. August für die Antragstellung zur Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten sowie für Erlaubnisse für Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbe. Ebenso sind die örtlichen Ämter dann auch zuständig für bestimmte Ausnahmegenehmigungen nach 46 StVO, für Ausnahmegenehmigungen zum Zelten, für Caravan und Wohnmobile, für die Durchführung von Fischereischeinprüfungen sowie die Änderung von Familien- und Vornamen (öffentlich-rechtliche Namensänderung). Im einzelnen wurden die zu übertragenden Aufgaben im Amtsblatt des Landkreises Rügen, Nr. 104, das am 29. Juni 2006 erschienen ist, aufgelistet. Das Amtsblatt liegt wenn noch nicht vergriffen im Landratsamt und in den Amtsverwaltungen aus, bzw. ist es über www.Landkreis-Ruegen.de im Internet abrufbar. Gern stehen die Mitarbeiter der Verwaltungen natürlich für Anfragen zur Verfügung. Darüber informiert die Landkreisverwaltung jetzt.
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