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Dieser Artikel wurde am 04. April 2007 um 14:46 Uhr in der Rubrik Polizeimeldungen veröffentlicht. Sie können diesen Artikel auch ausdrucken.

Fischereischein ist für jeden Angler Pflicht

Ab dem zehnten Lebensjahr muss er nachgewiesen werden

Rügen (RA). Die diesjährige Heringssaison hat begonnen und lockt tausende Angler aus ganz Deutschland an die Ostseeküste. Damit der Angeltörn nicht mit einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitsanzeige endet, möchte die Wasserschutzpolizei nochmals darauf hinweisen, dass Angler bei der Ausübung des Fischfanges in Mecklenburg-Vorpommern einen gültigen Fischereischein und Angelberechtigungsschein für das entsprechende Gewässer besitzen und mitführen müssen. Der Fischereischein ist für jeden Angler Pflicht, der das 10. Lebensjahr vollendet hat. Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt und ist nur mit einer Jahresfischereiab­gabemarke für das laufende Kalenderjahr gültig. Für „Nichtangler“ gibt es die Möglich­keit, einen zeitlich befristeten Fischereischein (Touristenfischereischein) zu erwerben. Verstöße gegen die Fischereischeinpflicht werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Achtung! Neben dem Fischereischein muss jeder Angler auch eine Angelerlaubnis für das jeweilige Gewässer besitzen. Das Angeln ohne diese privatrechtliche Befugnis ist Fischwilderei und wird als Straftat gemäß § 293 Strafgesetzbuch verfolgt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine freien Angelgewässer. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern ist hier auch für die Küstengewässer des Landes eine Angelerlaubnis erforderlich. Voraussetzung für den Erwerb einer Ostseeangelberechtigung ist der gültige Jahresfischereischein (siehe oben). Die Angelerlaubnis für die Küstengewässer kann bei der oberen Fischereibehörde und deren Aufsichtsstationen sowie vielen Angelserviceläden, Fremdenverkehrs- und Kurverwaltungen erworben werden.

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