BVG-Urteil: Kindergrundrecht mit Verfassungsrang
Die RÜGANER ANZEIGER–Kolumne von Dr. Udo Knapp (SPD)
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit Rechten der Eltern und dem Besuchsrecht von Kindern ist Grundlage der heutigen Kolumne von Dr. Udo Knapp: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt“ - so §1684 BGB seit einigen Jahren. An erster Stelle steht im Gesetzestext das Recht der Kinder auf die Sorge ihrer Eltern, dann wird dieses Recht verstärkt durch ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Eltern ihren Kindern das Beste zu geben, was sie haben und schließlich wird ein Umgangsrecht und eine Umgangspflicht der Eltern mit ihren Kindern festgelegt.
Der bisher nur gesetzlich fixierte Anspruch der Kinder auf Fürsorge ist durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in der letzten Woche zum Ansatz für ein Kindergrundrecht mit Verfassungsrang ausgebaut worden. Ein eigenständiges Grundrecht für Kinder steht noch aus. Kinder haben nach diesem Urteil als eigene Rechtspersonen einen eigenen Verfassungsanspruch auf Fürsorge, Schutz und Förderung durch ihre Eltern. Einfacher. Kindern gehören nicht ihren Eltern, Eltern dürfen mit ihren Kindern nicht machen, was sie wollen. Wenn Eltern Kindern dieses Recht auf Fürsorge verweigern, dann ist der Staat verpflichtet, wenn nötig auch mit einem direkten Eingriff ins Familienleben, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Kinder aus eigenem Rechtsanspruch erfüllt werden und die Eltern ihren Pflichten auch wirklich nachkommen.
Anlass für dieses Urteil mit so weit reichenden Folgen fürs Kinder- und Elternleben war ein Fall der zeigt, wie Eltern Kinder missbrauchen können, wie verantwortungslos und kalt berechnend Eltern ihre Kinder im Beziehungskrieg einsetzen oder zur Sicherung ihrer eigenen Interessen instrumentalisieren.
Ein Vater aus Brandenburg geht jahrelang fremd, verhütet nicht, bekommt mit seiner Geliebten ein ungewolltes Kind (sagen Geliebte und Vater). Der Vater zahlt zwar Unterhalt, will aber das Kind nicht sehen, weil seine Ehefrau ihn sonst verlassen würde. Die Geliebte will den Umgang des Vaters mit dem Kind durchsetzen, versucht deshalb den Vater per Gericht dazu zwingen das Kind zu sehen, das Kind, einen mittlerweile neun Jahre alten Jungen, hat sie ins Heim gegeben. Der Vater hält dagegen und klagt sich bis vors Verfassungsgericht. Er will einen Umgang mit seinem Sohn mit allen Mitteln verweigern. Dort bekommt er Recht. Er braucht das Kind nicht zu sehen. Das ist kein Plot eines schlechten Groschenromans, das ist reales Kinder- und Familienleben heute. Kann Liebe zu Kindern per Gesetz und staatlich bewehrten Kinderschutz erzwungen werden, wann, wie und welchen Mitteln hat der Staat das Recht und die Pflicht im Interesse des Lebensglücks der Kinder in den Umgang der Eltern mit ihren Kindern einzugreifen - um diese Fragen geht es in dieser Auseinandersetzung..
Im Urteil aus der letzten Woche hat das Gericht nicht grundsätzlich das Recht festgeschrieben, dass der Vater seinen Sohn nicht sehen muss, sondern weise im Einzelfall entschieden. Es hat festgelegt, dass in Zukunft immer per Gericht entschieden werden muss, ob ein Elterteil, ganz gleich ob es sich um den Vater handelt oder die Mutter, zum Umgang mit dem Kind auch per Zwangsgeld gezwungen werden kann aber nicht gezwungen werden muss. Dieser Vater, in diesem konkreten Fall würde seinem Sohn nur schaden, wenn er kontrolliert begleitet von einem Sozialarbeiter seinen Sohn zwar regelmäßig sieht, aber ihm dabei zeigt, dass er für ihn nicht existiert.
Der Vater kann gezwungen werden für seinen Sohn zu zahlen, aber zur Liebe zu diesem Sohn kann auch ein Richter keinen Vater zwingen. Aber ob der Vater lügt, ob er bloß zu faul ist, sich drücken will, ob er zu feige oder zu blöd oder zu gefährlich für das Kind ist, ob man ihm zum Glück mit seinem Kind schieben kann oder das Kind vor ihm schützen muss, ob er der Mutter eins auswischen will oder ob die Mutter und ihre egoistischen Interessen das Problem im konkreten Fall sind - darüber müssen nach dem Urteil in Zukunft die Richter an den Familiengerichten und Gutachter aus den Jugendämtern entscheiden. Pflicht zur Fürsorge und Fähigkeit der Eltern zu dieser Fürsorge müssen in Zukunft gerichtlich geprüft abgewogen werden und im Einzelfall angemessen in Interesse des Lebensglücks des Kindes eingesetzt werden. Damit sind die subjektiv einklagbare Rechte des Kindes ein weiteres Stück ausgedehnt, die staatliche Schutzpflicht für die Kinder weiter ausgeweitet und der freie Umgang der Eltern mit ihren Kindern weiter eingeschränkt und stärkerer staatlicher Kontrolle unterstellt worden.
Kinder sind das Größte, Kinder brauchen Liebe, Kinder brauchen Fürsorge und sonst auch noch so einiges, Kinder sind Zukunft - Eltern sind Geschichte, auch wenn es lange dauert bis sie das bemerken - diese Wahrheit ist so selbstverständlich, so einfach und so schön. Dennoch, so viele Kinder müssen ohne Liebe, ohne Fürsorge, ohne Schutz, ohne Zuhören ihren Weg ins Leben allein finden und so oft finden sie ihn nicht… sie sind so klein… Wer verhindern will, dass Kinder von ihren Eltern geschlagen, seelisch und physisch gequält, erschlagen werden, der muss hinnehmen, der muss fordern, dass der Staat sich ins Familien und Erziehungsleben direkt einmischt, die Kinder rechtzeitig rausholt und sie ,wenn nötig vor ihren Eltern schützt.
Dass es dabei nicht willkürlich zugehen darf, versteht sich von selbst. Aus dem Recht der Kinder zum Schutz vor ihren Eltern kann auch ein bürokratisches Monster werden, dass sich die Falschen vorknöpft, das ist richtig. Richtig ist auch, dass kein Gesetz Liebe zu den Kindern erzwingen kann, aber hingucken, uns einmischen, Da sein für die Kinder - das können wir alle gemeinsam, wir Eltern, Großeltern, Nachbarn, Lehrer, Ärzte und Erzieher.
« Nächster Artikel
Rügen: Klaus Störtebeker - eine Legende lebt weiter
Vorheriger Artikel »
Zielstellung: Rügen gemeinsam besser vermarkten
